Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Sofern Sie unseren Bedingungen nicht wider sprechen,
gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr,
insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils
gültigen Fassung mit ihren An lagen und ihrem Anhang.
2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich,
wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende
Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer
die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu
vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich
zusagt.
4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie
der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufs preisen
ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu zurechnen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie frei
verladen Abgangsort der Ware.
§ 3 Lieferung und Gefahrübergang
1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle
Erfüllungsort. Die Gefahr geht damit über. Das gilt
insbesondere für die Transportgefahr, die zu Lasten
des Käufers auch dann geht, wenn Lieferung frei Empfangsort
erfolgt oder durch Transportmittel des Verkäufers.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung
ohne Abladen und unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende
Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom
Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. Bei
Lieferung ab Werk ist eine Haftung auch ausgeschlossen,
wenn Leute des Verkäufers beim Verladen helfen
und dabei dem Käufer einen Schaden zufügen.
3. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer
unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zu rücktreten.
Das gilt auch für den Fall des Fixgeschäftes. Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen.
§ 4 Zahlung
1. Der Kaufpreis ist mit Ablieferung der Ware beim Käufer
fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
2. Ist die Gewährung von Skonto vereinbart, so ist der
Käufer nur dann zu einem entsprechenden Abzug berechtigt,
wenn er die fälligen Rechnungsbeträge aus
anderen Lieferungen bezahlt hat. Die Gewährung von
Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert ohne Mehrwertsteuer,
Fracht und Verpackung.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage
an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab
Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden
Kreditkosten, mindestens aber von 2% über den Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung
weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest,
ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur
gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird.
5. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten,
wenn Sachmängel im Sinne von § 434 BGB
gerügt werden in einem als unerheblich zu bezeichnenden
Umfange. Im Übrigen darf der Käufer im Falle
einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge
fehlerhafte Ware im Sinne von § 434 BGB nur den Teil
der Kauf preissumme vorläufig einbehalten, der dem
Rechnungsbetrag des berechtigterweise und ordnungsgemäß
gerügten Teils der Lieferung entspricht.
6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit
zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Forderungen handelt.
§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen
und etwaige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach
Empfang der Ware zu rügen. Der Käufer verliert seine
Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware auch nur
teilweise vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung
erzielt ist oder bevor dem Verkäufer die Möglichkeit zur
Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte
Sachverständige gegeben wurde. Bei Abholung
durch den Käufer ab Werk ist ein Mangel oder eine
Fehlmenge sofort noch vor dem Abtransport zu rügen.
Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat der Verkäufer die
Ware auf seine Kosten abzuholen. Der Käufer ist nur
berechtigt, Lagerkosten zu erheben, wenn die Ware
nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung abgeholt
wird. § 12 der Tegernseer Gebräuche gilt nicht mit
Ausnahme von Ziffer 6a.
3. Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB
sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Eine Bezugnahme auf DIN-Normen begründet keine
Zusicherung durch den Verkäufer.
4. Übernimmt der Verkäufer auch Bauleistungen, so sind
VOB, Teil B und VOB, Teil C Bestandteil aller Angebote
und Verträge über solche Bauleistungen.
5. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung
beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung
fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus
positiver Vertragsverletzung, Ver schulden bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungshilfen. In diesen Fällen
ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
voraussehbaren Schaden begrenzt. Das gilt
insbesondere für Mängelfolgeschäden und für Schäden,
die sich aus der mangelnden Eignung der Ware für einen
bestimmten Ver wendungszweck ergeben.
§ 6 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang
mit dem Kaufgegenstand noch entstehen den Forderungen
als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung
oder die Saldoziehung durch deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug
des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung
für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948
des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt
oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt
der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt
an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder
Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräuße-
rung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den
Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für
den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf
die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten
oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor
dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkauf
er nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen
im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt
des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs.
3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer
wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,
auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen
und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist
ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat
der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe
der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlöschen das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. In diesen Fällen, ferner unter
den Voraussetzungen des § 4 Ziffer 7 ist der Verkäufer
berechtigt, sich selber den Besitz an der Ware zu verschaffen
und diese sicherzustellen. Der Käufer darf den
Abtransport nicht verhindern. Auch wenn der Verkäufer
sich den Besitz gegen den Willen des Käufers wieder
verschafft, stellt das keine verbotene Eigenmacht dar.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen auf den Käufer über.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für
die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort
der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers.
Eversen, Januar 2007