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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen


§ 1 Allgemeines

1. Sofern Sie unseren Bedingungen nicht wider sprechen,

gelten die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr,

insbesondere die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils

gültigen Fassung mit ihren An lagen und ihrem Anhang.

2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere

Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich,

wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende

Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.


§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise

1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt

vorbehalten.

2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger

Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer

die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu

vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich

zusagt.

4. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie

der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufs preisen

ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu zurechnen.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie frei

verladen Abgangsort der Ware.


§ 3 Lieferung und Gefahrübergang

1. Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle

Erfüllungsort. Die Gefahr geht damit über. Das gilt

insbesondere für die Transportgefahr, die zu Lasten

des Käufers auch dann geht, wenn Lieferung frei Empfangsort

erfolgt oder durch Transportmittel des Verkäufers.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung

ohne Abladen und unter der Voraussetzung

einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.

Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die

befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende

Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß

durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom

Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. Bei

Lieferung ab Werk ist eine Haftung auch ausgeschlossen,

wenn Leute des Verkäufers beim Verladen helfen

und dabei dem Käufer einen Schaden zufügen.

3. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden

Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer

unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zu rücktreten.

Das gilt auch für den Fall des Fixgeschäftes. Schadensersatzansprüche

sind ausgeschlossen.


§ 4 Zahlung

1. Der Kaufpreis ist mit Ablieferung der Ware beim Käufer

fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.

2. Ist die Gewährung von Skonto vereinbart, so ist der

Käufer nur dann zu einem entsprechenden Abzug berechtigt,

wenn er die fälligen Rechnungsbeträge aus

anderen Lieferungen bezahlt hat. Die Gewährung von

Skonto bezieht sich nur auf den Warenwert ohne Mehrwertsteuer,

Fracht und Verpackung.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann

im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage

an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab

Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden

Kreditkosten, mindestens aber von 2% über den Diskontsatz

der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich

Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung

weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest,

ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur

gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden

Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen

Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel

Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche

Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

des Käufers eintritt oder dem Verkäufer bekannt wird.

5. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten,

wenn Sachmängel im Sinne von § 434 BGB

gerügt werden in einem als unerheblich zu bezeichnenden

Umfange. Im Übrigen darf der Käufer im Falle

einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge

fehlerhafte Ware im Sinne von § 434 BGB nur den Teil

der Kauf preissumme vorläufig einbehalten, der dem

Rechnungsbetrag des berechtigterweise und ordnungsgemäß

gerügten Teils der Lieferung entspricht.

6. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit

zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig

festgestellte Forderungen handelt.


§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich zu untersuchen

und etwaige Mängel oder Fehlmengen unverzüglich,

spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach

Empfang der Ware zu rügen. Der Käufer verliert seine

Gewährleistungsansprüche, wenn er die Ware auch nur

teilweise vom Lagerort entfernt, bevor eine Einigung

erzielt ist oder bevor dem Verkäufer die Möglichkeit zur

Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte

Sachverständige gegeben wurde. Bei Abholung

durch den Käufer ab Werk ist ein Mangel oder eine

Fehlmenge sofort noch vor dem Abtransport zu rügen.

Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

2. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat der Verkäufer die

Ware auf seine Kosten abzuholen. Der Käufer ist nur

berechtigt, Lagerkosten zu erheben, wenn die Ware

nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung abgeholt

wird. § 12 der Tegernseer Gebräuche gilt nicht mit

Ausnahme von Ziffer 6a.

3. Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB

sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

Eine Bezugnahme auf DIN-Normen begründet keine

Zusicherung durch den Verkäufer.

4. Übernimmt der Verkäufer auch Bauleistungen, so sind

VOB, Teil B und VOB, Teil C Bestandteil aller Angebote

und Verträge über solche Bauleistungen.

5. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung

beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung

fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende

Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus

positiver Vertragsverletzung, Ver schulden bei Vertragsverhandlungen

und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen,

es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungshilfen. In diesen Fällen

ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

voraussehbaren Schaden begrenzt. Das gilt

insbesondere für Mängelfolgeschäden und für Schäden,

die sich aus der mangelnden Eignung der Ware für einen

bestimmten Ver wendungszweck ergeben.


§ 6 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises

und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung

bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang

mit dem Kaufgegenstand noch entstehen den Forderungen

als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die

Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung

oder die Saldoziehung durch deren Anerkennung

heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug

des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme

der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der

Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen

Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung

für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus

verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des

Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem

Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum

an der neuen Sache nach dem Verhältnis des

Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur

Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht

dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948

des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt

oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt

der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung

Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt

an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des

Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur

Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder

Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls

als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden

Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen

mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert,

so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräuße-

rung entstehenden Forderungen in Höhe

des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten

und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt

die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware

im Miteigentum des Verkäufers steht, so

erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den

Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum

entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für

den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung

gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf

die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher

Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut,

so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten

oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen

auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware

mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf

Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor

dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher

Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut,

so tritt der Käufer schon jetzt die aus der

gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder

von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen

in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten

und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkauf

er nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten

entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung

oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen

ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der

Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen

im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer

tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über

die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder

Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt

des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs.

3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer

wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen

Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen,

auch gegenüber Dritten, nachkommt.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die

Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen

und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist

ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst

anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware

oder in die abgetretenen Forderungen hat

der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe

der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu

unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung

des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen

Vergleichsverfahrens erlöschen das

Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder

zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung

zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem

Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung

ebenfalls. In diesen Fällen, ferner unter

den Voraussetzungen des § 4 Ziffer 7 ist der Verkäufer

berechtigt, sich selber den Besitz an der Ware zu verschaffen

und diese sicherzustellen. Der Käufer darf den

Abtransport nicht verhindern. Auch wenn der Verkäufer

sich den Besitz gegen den Willen des Käufers wieder

verschafft, stellt das keine verbotene Eigenmacht dar.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die

Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit

zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner

Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des

Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das

Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen

Forderungen auf den Käufer über.


§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für

die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort

der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen

Niederlassung des Verkäufers.

Eversen, Januar 2007


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